Allgemeine Auftragsbedingungen HENZGEN + SCHOMMER consult GmbH

Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Unternehmungsberatung HENZGEN + SCHOMMER consult GmbH – im folgenden Auftragnehmerin genannt – und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

I. Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. Die Auftragnehmerin wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenmaterial, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Zum Auftrag gehören nicht Beratungen in Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, auch nicht die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne, Positions- und Vermittlungstätigkeit, insbesondere keine Finanzvermittlungen. Sofern sich die Notwendigkeit der Einschaltung entsprechender Berufsangehöriger ergibt, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die Beauftragung solcher Personen unmittelbar vornimmt.

II. Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin.
  2. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  3. Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen; ggf. auch DV-geschützt.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der Auftragnehmerin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Auftragnehmerin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die Auftragnehmerin bei der Durchführung der Beratung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
  2. Besondere Pflichten: Für den Fall, dass der Auftraggeber beabsichtigt, öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen, weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hin, dass bestimmte Umstände subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB darstellen, wobei sich die Einzelheiten aus den jeweiligen Förderrichtlinien im Zusammenhang mit § 264 StGB ergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich insofern, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
  3. Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und mündlichen Erklärungen in einer von der Auftragnehmerin formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

IV. Mängelbeseitigung

  1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Soweit es sich bei dem zugrundeliegenden Auftrag um einen Werkvertrag handelt, hat der Auftraggeber gegen die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Auftragnehmerin ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 5.
  2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1) verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nachdem die Auftragnehmerin ihre Leistung erbracht hat.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten, z.B. Schreib-/Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Berichte, Gutachten und dergleichen) der Auftragnehmerin enthalten sind, können jederzeit von ihr oder auch durch Dritte berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der Auftragnehmerin enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigten diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Auftragnehmerin tunlichst vorher zu hören.

V. Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet für eigenes sowie das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin auf Ersatz eines nach Ziffer 5 Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 255.645,94 EUR begrenzt.
  3. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, insbesondere die Haftung auf einen geringeren bzw. höheren Betrag als den unter Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll.

VI. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

  • Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leitungen in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahn- und Fristsetzung durch den Auftragnehmer, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Vertrag entstandenen Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

VII. Vergütung

  1. Die Auftragnehmerin hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Auftragnehmerin einen Vorschuss fordern.
  3. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
  4. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
  5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  6. Die Zahlung durch den Auftraggeber hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung wird vereinbart, dass der Zugang des Geldeinganges und nicht die Absendung/Überweisung des Geldes für die Rechtzeitigkeit maßgeblich sein soll.
  7. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

VIII. Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber eine Gesellschaft, so endet der Vertrag auch nicht durch Firmenübernahme oder deren Auflösung.
  2. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann, wenn und soweit er ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll.
  3. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt die Auftragnehmerin aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung bezüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so behält diese den Anspruch auf einen ihrer bisherigen Leistung entsprechenden Teil ihrer Vergütung.

IX. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Die Auftragnehmerin bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel fünf Jahre auf. Diese Verpflichtung erlischt auch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn die Auftragnehmerin den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  2. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Auftragnehmerin kann von den Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

X. Schutz des geistigen Eigentums des Beraters/Wahrung der Vertraulichkeit durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der Auftragnehmerin gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt werden.
  2. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält insoweit das unwiderrufliche uneingeschränkte ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

XI. Anzuwendendes Recht

  • Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

XII. Gerichtsstand

  • Der Gerichtsstand ist für Streitigkeiten bis zu 5.000,00 EUR das Amtsgericht Andernach. Für Streitwerte ab 5.000 EUR ist das Landgericht Koblenz zuständig.