Neuigkeiten zum Gründungszuschuss
02.02.2023

Im Bezug auf Arbeitslosigkeit und den Wiedereinsteig in den Beruf hat sich dieses Jahr nun einiges geändert: Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde ab dem 01.01.2023 abgeschafft. Damit stehen nun Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund. Zudem wird auch der Zugang zu Förderungen tragfähiger Existenzgründungen vereinfacht, da der Vermittlungsvorrang auch hier weggefallen ist.
Was ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung für den Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus. Der große Vorteil hierbei ist, dass der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, sondern rein zur Unterstützung dient. Jedoch wird vorher genau geprüft, wer solch einen Gründungszuschuss bewilligt bekommt.
Diese Regelung des Gründungszuschusses gilt rechtskreisübergreifend im SGB II und SGB III. Das heißt auch Kunden, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen möchten und bisher auf Grund des Vermittlungsvorranges in der Regel keine Aussicht auf einen positiven Bescheid hatten, sind in dieser Regelung nun inkludiert.
Die weiteren Voraussetzungen für das Erlangen des Gründungszuschuss bleiben hiervon unberührt:
Wir von HENZGEN + SCHOMMER unterstützen dich bei deinem Existenzgründungsvorhaben inklusive der Erstellung einer fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, damit du deinen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen kannst. Mit einem Gutschein der Arbeitsagentur (AVGS) ist die Unternehmensberatung zur Existenzgründung bei HENZGEN + SCHOMMER sogar kostenfrei.