Neuigkeiten zum Gründungszuschuss

02.02.2023

Neuigkeiten zum Gründungszuschuss

Das erwartet dich hier:

– Kein Vermittlungsvorrang mehr beim Gründungszuschuss – Was bedeutet Vermittlungsvorrang?– Was ist der Gründungszuschuss?– Wie hoch ist der Gründungszuschuss?– Welche Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses bestehen?– Welche Unterlagen müssen für die Beantragung des Gründungszuschusses vorgelegt werden? – Welche Fehler sollten bei der Beantragung des Gründungszuschusses vermieden werden? – Fazit: Der Weg in die Selbstständigkeit ist jetzt noch einfacher geworden – nutze die Änderung als Chance.

Der Weg in die Selbstständigkeit war noch nie so einfach wie jetzt. Nutze diese Veränderung als Chance, um deine Ideen und Träume in die Realität umzusetzen. Mit dem vereinfachten Verfahren kannst du schneller und einfacher den Gründungszuschuss beantragen und somit den ersten Schritt in deine Selbstständigkeit wagen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr beim Gründungszuschuss

In Bezug auf Arbeitslosigkeit und den Wiedereinstieg in den Beruf hat sich dieses Jahr nun einiges geändert: Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde ab dem 01.01.2023 abgeschafft.

Was bedeutet Vermittlungsvorrang?

Der Vermittlungsvorrang verpflichtete die Agentur für Arbeit zuerst zu prüfen, ob ein Arbeitsloser rasch in ein Anstellungsverhältnis vermittelt werden könnte, bevor eine Existenzgründung unterstützt wird. Dies hatte zur Folge, dass Existenzgründern, die über gesuchte berufliche Qualifikationen verfügten, der Gründungszuschuss in der Regel verwehrt wurde, da diese Personengruppe verhältnismäßig leicht wieder in die Beschäftigung vermittelt werden konnte.

Vereinfachter Zugang zum Gründungszuschuss durch den Wegfall des Vermittlungsvorrang

Du fragst dich, was der Wegfall des Vermittlungsvorrangs für Gründer bedeutet? Ganz einfach: Durch den Wegfall des Vermittlungsvorrangs ist jetzt der Zugang zu den Förderungen tragfähiger Existenzgründungen über den Gründungszuschuss wieder vereinfacht. Insbesondere Personen mit gesuchtem Arbeitsmarktprofil haben damit wieder die Chance in den Genuss des Gründungszuschusses zu kommen. Dadurch wird den Gründern ein schnellerer Weg in die Selbstständigkeit ermöglicht und gleichzeitig das Risiko minimiert, ohne finanzielle Unterstützung dazustehen. Diese Änderung im Förderprogramm kann als Chance genutzt werden, um den Traum von der eigenen Firma endlich zu verwirklichen. Es lohnt sich also, die Möglichkeit des Gründungszuschusses in Betracht zu ziehen.

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung für den Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus. Der große Vorteil hierbei ist, dass der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, sondern rein zur Unterstützung dient. Jedoch wird vorher genau geprüft, wem solch einen Gründungszuschuss bewilligt wird.

Diese Regelung des Gründungszuschusses gilt rechtskreisübergreifend im SGB II und SGB III. Das heißt auch Kunden, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen möchten und bisher auf Grund des Vermittlungsvorranges in der Regel keine Aussicht auf einen positiven Bescheid hatten, sind in dieser Regelung nun inkludiert.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss gliedert sich in 2 Phasen.

Phase 1.: Hier erhält der Existenzgründer den Gründungszuschuss in Höhe seines ALG 1 Anspruches + 300 Euro für die Abdeckung der Kosten der sozialen Sicherheit für insgesamt 6 Monate.

Phase 2.: Nach den ersten 6 Monaten kann man als Existenzgründer für weitere 9 Monate eine Weiterbewilligung beantragen. Hier allerdings nur die Pauschale in Höhe von 300 EUR. In der 2. Phase sind somit maximal 2.700 Euro Zuschuss möglich.

Welche Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses bestehen?

Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und damit eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit, im Rahmen des geplanten Vorhabens, aufnehmen.

Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.

Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler ihre persönliche und fachliche Eignung für dieses Vorhaben darlegen.

Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle, wie beispielsweise eine Unternehmensberatung, das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung bestätigen.

Welche Unterlagen müssen für die Beantragung des Gründungszuschusses vorgelegt werden?

Für die Beantragung des Gründungszuschusses sind folgende Unterlagen in der Regel zwingend erforderlich:

  • Ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept (Businessplan)
  • Eine Kosten- und Ertragsvorschau und Liquiditätsplanung für mindestens 2 Jahre
  • Ein Investitions- und Finanzierungsplan
  • Eine Aufstellung der privaten Lebenshaltungskosten
  • Ein Lebenslauf und entsprechende Befähigungsnachweise aus dem die fachlichen und unternehmerischen Fähigkeiten und Kompetenzen hervorgehen
  • Gegebenenfalls rechtliche Nachweise wie z.B. Eintragung in die Handwerksrolle
  • Der eigentliche Antrag zum Gründungszuschuss
  • Eine fachkundige Stellungnahme, die Bestandteil des Antrags für den Gründungszuschuss ist
  • Eine Gewerbeanmeldung oder ein Nachweis über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

Im Einzelfall können, je nach Existenzgründungsvorhaben, auch weitere Unterlagen relevant sein wie z.B. gewerbliche Mietverträge, Finanzierungsnachweise, etc.

Welche Fehler sollten bei der Beantragung des Gründungszuschusses vermieden werden?

Bei der Beantragung des Gründungszuschusses gibt es einige Fallstricke zu beachten.

  • Die Restanspruchsdauer von 150 Tagen Arbeitslosengeld I wird unterschritten oder ist zu knapp bemessen, um die erforderlichen Unterlagen noch erstellen zu können
  • Der Businessplan ist nicht aussagekräftig genug oder basiert auf Mustervorlagen aus dem Internet, die mit dem eigenen Gründungsvorhaben wenig zu tun haben
  • Der Antrag für den Gründungszuschuss wird falsch ausgefüllt
  • Die Gewerbeanmeldung wurde bereits vor dem Antrag auf Gründungszuschuss vorgenommen
  • Die Unterlagen für die Beantragung des Gründungszuschusses sind nicht vollständig
  • Die Kosten- und Ertragsvorschau lässt keine Tragfähigkeit erkennen

Fazit: Der Weg in die Selbstständigkeit ist jetzt noch einfacher geworden – nutze die Änderung als Chance

Wenn du mit dem Gedanken spielst, dich selbstständig zu machen, dann hast du jetzt einen Vorteil: Der Zugang zum Gründungszuschuss wurde erleichtert. Durch den Wegfall des Vermittlungsvorrangs gelangst du schneller und einfacher an den Zuschuss. Nutze diese Chance und starte dein eigenes Unternehmen! Die Hürden werden geringer und die Optionen größer. Sei dir bewusst, dass der Weg in die Selbstständigkeit immer noch ein Risiko darstellt, aber mit der richtigen Planung und einem guten Businessplan kann es sich auszahlen.

Damit du nicht in eine der oben genannten Fallen fällst, unterstützen wir von HENZGEN + SCHOMMER dich bei deinem Existenzgründungsvorhaben inklusive der Erstellung einer fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, damit du deinen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen kannst.

Tipp: Mit einem Gutschein der Arbeitsagentur (AVGS) ist die Unternehmensberatung zur Existenzgründung bei HENZGEN + SCHOMMER sogar kostenfrei.

Bist du bereit den ersten Schritt zu machen? Kontaktiere uns für weitere Informationen.

    Wir freuen uns darauf, dich in die Selbstständigkeit zu begleiten!